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Tipps für die Erbschaftssteuer
Werden Immobilien vererbt oder verschenkt, ist es oft der Fall, dass hohe Steuern anfallen, die durch ein Wertgutachten vielfach erheblich reduziert ...[weiter lesen]
News und Tipps
Hier finden Sie interessante Neuigkeiten und nützliche Tipps. 04.08.2020
Tipps für die Erbschaftssteuer
Werden Immobilien vererbt oder verschenkt, ist es oft der Fall, dass hohe Steuern anfallen, die durch ein Wertgutachten vielfach erheblich reduziert oder ganz vermieden werden können.Je nach Verwandtschaftsgrad hat jeder Begünstigte gewisse Freibeträge. Bei Ehegatten beträgt der Freibetrag € 500.000,00 und bei Kindern, Stiefkindern, Enkel (wenn Kinder verstorben) € 400.000,00.
Einen Freibetrag von € 200.000,00 haben Enkel, deren Eltern (Kinder des Erblassers oder Schenkenden) noch leben.
Alle anderen Verwandtschaftsverhältnisse, wie Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten oder auch unverheiratete Lebenspartner können bei einer Schenkung nur einen Freibetrag von
€ 20.000,00 alle zehn Jahre geltend machen.
Alle anderen Verwandtschaftsverhältnisse, wie Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel, Tanten oder auch unverheiratete Lebenspartner können bei einer Schenkung nur einen Freibetrag von
€ 20.000,00 alle zehn Jahre geltend machen.
Im Erbfall gibt es für Eltern und Großeltern einen Freibetrag von € 100.000,00.
Nach dem Bewertungsgesetz ist der steuerlich maßgebende Wert der Immobilie anzusetzen. Dabei gibt der Gesetzgeber ein standardisiertes Bewertungsverfahren in Abhängigkeit von der Nutzung der Immobilie vor.
Hierbei erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, im Wege des Nachweises des niedrigeren Werts auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung, sämtliche wertbeeinflussenden Umstände bei der Ermittlung des gemeinen Werts geltend zu machen.
Diese können sein, ein lnstandhaltungsstau an der lmmobilie, sowie einschränkende Sonderrechte, wie Dauerwohnrecht, Altlasten oder eine unattraktive Lage.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.06.2013 entschieden, dass die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Nachweis des gemeinen Werts als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
Nach dem Bewertungsgesetz ist der steuerlich maßgebende Wert der Immobilie anzusetzen. Dabei gibt der Gesetzgeber ein standardisiertes Bewertungsverfahren in Abhängigkeit von der Nutzung der Immobilie vor.
Hierbei erhält der Steuerpflichtige die Möglichkeit, im Wege des Nachweises des niedrigeren Werts auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung, sämtliche wertbeeinflussenden Umstände bei der Ermittlung des gemeinen Werts geltend zu machen.
Diese können sein, ein lnstandhaltungsstau an der lmmobilie, sowie einschränkende Sonderrechte, wie Dauerwohnrecht, Altlasten oder eine unattraktive Lage.
Außerdem hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.06.2013 entschieden, dass die Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens zum Nachweis des gemeinen Werts als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig ist.
Werner Kretz
Diplom-Betriebswirt
Ringstraße 20
56459 Pottum
Tel. 02664 991100
Fax. 02664 90222
E-Mail senden
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